Erbrecht

Erbrecht der Ehegatten

Im Erbrecht zählen Ehegatten nicht zu den Verwandten, sie erben daher neben den Verwandten. Dabei ist zunächst zu berücksichtigen, dass Ehegatten nur erbberechtigt sind, solange die Ehe besteht. Daher erlischt das Erbrecht eines Ehegatten, sofern der Erblasser zum Zeitpunkt des Todes die Scheidung beantragt oder ihr zugestimmt hatte. Vorrausetzung ist jedoch, dass im Zeitpunkt des Todes die Voraussetzungen für eine Scheidung gegeben waren.
Sofern die Prüfung ergibt, dass der überlebende Ehegatte nicht erbberechtigt ist, verbleiben ihm jedoch die Rechte, die ihm im Falle einer tatsächlichen Scheidung zugestanden hätten, d.h. er hat im Falle des gesetzlichen Güterstandes Anspruch auf den Zugewinnausgleich, ansonsten ergeben sich seine Rechte aus dem Ehevertrag.Unter den gleichen Voraussetzungen wie das Erbrecht erlischt, wird auch eine letztwillige Verfügung des Erblasser zugunsten seines Ehegatten unwirksam. Sofern der Erblasser trotz der Scheidung an der Verfügung festhalten möchte, so muss er dies ausdrücklich in die Verfügung aufnehmen.

Die Höhe des Erbteils eines Ehegatten richtet sich nach dem Güterstand, in dem die Ehegatten gelebt haben. Am verbreitetsten sind die Zugewinngemeinschaft (gesetzlicher Güterstand), die Gütertrennung und die Gütergemeinschaft.Zu beachten ist beim Erbrecht des Ehegatten, dass diesem gegenüber Verwandten der zweiten Ordnung und neben Großeltern neben ihrem Erbteil zunächst die zum Haushalt gehörenden Gegenstände als sog. Voraus zustehen. Zum Voraus gehören auch die Hochzeitsgeschenke. Haushaltsgegenstände, die zugleich Zubehör eines Grundstücks sind gehören nicht zum Voraus. Neben Verwandten der ersten Ordnung erhält der Ehegatte den Voraus jedoch nur, soweit er die Gegenstände zur Führung eines angemessenen Haushalts benötigt.